Unserer Allgemeine Geschäftsbedingungen

Geltungsbereich

(1) Wir, die Firma Edeltraud Smitka, wickeln die uns erteilten Aufträge nur auf Grundlage der nachstehend niedergelegten Bedingungen ab. Diese Bedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit Ihnen ,unserem Kunden, auch wenn künftige Aufträge ohne ausdrückliche Bezugnahme auf diese Geschäftsbedingungen abgeschlossen werden sollten, insbesondere auch für Verträge über den Verkauf und/oder die Lieferung beweglicher Sachen (im Folgenden auch: „Ware”),ohne Rücksicht darauf ,ob wir die Ware selbst her-stellen oder bei Zulieferern einkaufen.

(2) Diese Bedingungen gelten nur, wenn Sie Unternehmer (§ 14 BGB),eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen sind.

(3) Diese AGB gelten ausschließlich. Abweichenden, entgegenstehenden oder ergänzenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Kun-den wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Diese werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als wir ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt haben, insbesondere auch dann, wenn wir in Kenntnis Ihrer AGB die Lieferung an Sie vorbehaltlos ausführen. Abweichend von Satz 1-3 haben im Einzelfall getroffene, individuelle Vertragsabreden mit Ihnen (auch Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) in jedem Fall Vorrang vor diesen AGB.

Zustandekommen des Vertrages

(1) Unsere Angebote sind freibleibend. Die Ihnen im Zusammenhang mit den Angeboten und/oder anderen Erklärungen im Rahmen der Vorbereitung des Vertragsschlusses übergebenen oder sonst wie übermittelten Zeichnungen, Muster, Kataloge oder andere Unterlagen bleiben unser Eigentum und unterliegen allein unserer Verfügung kraft unseres Urheberrechts und/oder unserer gewerblichen oder sonstigen Schutzrechte. Sie dürfen nur mit unserer ausdrücklichen Genehmigung Dritten zugänglich gemacht werden.

(2) Der Vertrag kommt zustande nach Klärung aller technischen und kaufmännischen Bedingungen durch Annahme Ihrer Bestellung durchunsere schriftliche Auftragsbestätigung; das gilt auch dann, wenn Ihre Bestellung durch unsere Vertreter übermittelt wird.

(3) Allein unsere Auftragsbestätigung mit der darin enthaltenen Beschreibung der von uns zu erbringenden Leistung legt den Umfangunserer Leistungsverpflichtung sowie die Einzelheiten der Beschaffenheit unserer Leistung fest. Das gilt auch dann, wenn die von uns geschuldete Leistung nach Ihren Vorgaben, insbesondere einer von Ihnen stammenden Zeichnung zu bewirken ist. Soweit nichtbesondere Fertigungsvorgaben in der Zeichnung gemacht sind, dürfen wir die Fertigung im Rahmen der DIN oder ISO oder der zum Zeitpunkt der Fertigungsaufnahme geltenden Vornormen vornehmen.

(4) Bei der Vereinbarung der Vorlage von Bemusterungen mit Prüfberichten sind die branchenüblichen Verfahren der VDA vereinbart; erst nach ausdrücklicher schriftlicher Freigabe der Fertigung durch Sie sind die in den Bemusterungen vorhandenen Werte als vertrags-gemäße Beschaffenheit der von uns geschuldeten Leistung anzusehen.

(5) Die in der Auftragsbestätigung, in Katalogen und/oder anderen zwischen uns wegen des Vertragsprodukts gewechselten Schriftstücken enthaltenen Erklärungen über die Beschaffenheit der Vertragsprodukte stellen jedoch keine Garantie im Sinne von § 276Abs.1 BGB dar; es sei denn, wir hätten Ihnen derartiges ausdrücklich in unserer schriftlichen Auftragsbestätigung mitgeteilt und auch angegeben, welchen Erfolg wir garantieren. Wird die Ware in von Ihnen besonders vorgeschriebener Ausführung (nach Zeichnung, Muster oder sonst bestimmten Angaben) hergestellt und geliefert, so übernehmen Sie die Gewähr dafür, dass durch die Ausführung Rechte Dritter, insbesondere Patente, Gebrauchsmuster und sonstige Schutz- und Urheberrechte nicht verletzt werden. Sie sind ver-pflichtet, uns von allen Ansprüchen Dritter, die sich aus einer solchen Verletzung ergeben könnten, freizustellen.

Preise

(1) Unsere Preise in Angeboten und Auftragsbestätigungen verstehen sich in EURO ab Werk zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer und zuzüglich Verpackungs- und Versand- bzw. Transportkosten sowie etwaiger Versicherungskosten, Steuern und Zölle.

(2) Nachträgliche Herabsetzung der Bestellmengen und/oder die Verringerung vereinbarter Abrufe berechtigen uns zu angemessenen Erhöhungen der vereinbarten Stückpreise.

(3) Unseren Preisen liegen die gegenwärtig üblichen Kalkulationsfaktoren zugrunde. Ändern sich bei Abrufaufträgen die Kalkulationsgrundlagen nachhaltig, so sind wir berechtigt, die vereinbarten Stückpreise nach billigem Ermessen diesen Kostenänderungen anzupassen.

Zahlung

(1) Unsere Rechnungen sind zahlbar in 10 Tagen mit 2% Skonto oder in 30 Tagen netto. Bei Zielüberschreitung berechnen wir Ihnen Ver-zugszinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz.

(2) Die Annahme von Wechseln oder Schecks behalten wir uns ausdrücklich vor. Sie werden grundsätzlich nur zahlungshalber angenommen und gelten erst nach Einlösung als Zahlung mit befreiender Wirkung. Diskontspesen gehen zu Ihren Lasten.

(3) Das Recht zur Aufrechnung steht Ihnen nur zu, wenn Ihr Gegenanspruch unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts sind Sie nur insoweit befugt, als Ihr Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht und unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.

(4) Wir behalten uns in Sonderfällen vor, die Belieferung davon abhängig zu machen, dass Vorkasse geleistet wird.

Liefertermin

(1)Die Angabe des Lieferzeitpunkts erfolgt nach bestem Wissen, ohne Gewähr. Vereinbarte Lieferfristen beginnen mit dem Tag unserer Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor Klarstellung aller Ausführungseinzelheiten. Die Lieferfristen gelten als eingehalten, wenn die von uns geschuldeten Teile im vereinbarten Zeitpunkt unser Werk verlassen oder aber von uns im Lieferwerk zur Verfügung gestellt werden, wenn Sie sich im Verzug der Annahme befinden.

(2)Die Lieferfrist verlängert sich bei Eintritt höherer Gewalt und allen unvorhergesehenen, nach Vertragsschluss eintretenden Hindernissen, die wir nicht zu vertreten haben. Insbesondere nicht zu vertreten haben wir Arbeitskämpfe, Streiks und Aussperrung, unvorhersehbare Betriebsstörungen sowie alle sonstigen Ursachen, die eine teilweise oder vollständige Arbeitseinstellung bedingen, wie etwa unvermeidbare Rohstoffverknappung, Materialmangel und Mangel an Betriebsstoffen, Transportschwierigkeiten und Schwierigkeiten in der Energieversorgung. Dies gilt auch dann, wenn diese Umstände bei unseren Lieferanten und deren Unterlieferanten eintreten. Beginn und voraussichtliches Ende derartiger Hindernisse teilen wir Ihnen unverzüglich mit. In all diesen Fällen sind wir berechtigt, die Lieferung an Sie um die Dauer der Behinderung hinauszuschieben. Verzögert sich die Lieferung durch Eintritt höherer Gewalt odersonstiger unvorhergesehener Hindernisse um mehr als 6 Monate, so können Sie vom Vertrag zurücktreten. Unsere gesetzlichen Rück-tritts- und Kündigungsrechte sowie die gesetzlichen Vorschriften über die Abwicklung des Vertrags bei einem Ausschluss der Leistungspflicht bleiben unberührt.

(3) Wir behalten uns vor, uns von der Verpflichtung zur Erfüllung des Vertrages zu lösen, wenn die Ware durch einen Unterlieferanten zum Tag der Auslieferung anzuliefern ist und die Anlieferung ganz oder teilweise unterbleibt. Dieser Selbstbelieferungsvorbehalt gilt nur dann, wenn wir das Ausbleiben der Anlieferung nicht zu vertreten haben, insbesondere wenn wir rechtzeitig mit dem Unterlieferanten ein so genanntes kongruentes Deckungsgeschäft zur Erfüllung der Vertragspflichten abgeschlossen haben. Wird die Ware nicht geliefert, so werden wir Sie unverzüglich über diesen Umstand informieren. Eine von Ihnen bereits erbrachte Gegenleistung werden wir unverzüglich erstatten.

(4) Im Falle unseres Lieferverzuges haben Sie uns eine mit Ablehnungsandrohung versehene angemessene Nachfrist von mindestens 15Arbeitstagen zu setzen. Nach deren fruchtlosem Ablauf können Sie das Recht auf Rücktritt oder Schadensersatz nur für den Teil des Vertragsumfanges geltend machen, der von uns nicht erfüllt ist. Auf Wegfall des Interesses können Sie sich jedoch nicht berufen.

(5) Treten bei Ihnen wesentliche Vermögensverschlechterungen nach Vertragsabschluss ein oder werden derartige Vermögensverschlechterungen erst nach Vertragsabschluss bekannt, so haben wir das Recht, unsere Leistung zu verweigern und zu verlangen, dass Sie die Gefährdung des Vertragszwecks durch eine ausreichende Sicherheitsleistung beseitigen. Kommen Sie dem Verlangen auf Sicherheitsleistung innerhalb von uns gesetzter angemessener Frist nicht nach, sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und/oder Schadensersatz zu verlangen.

Mehrlieferung und Teillieferungen

(1) Die Lieferung erfolgt stets in handelsüblicher Ausführung. Wir behalten uns vor, eine Teillieferung vorzunehmen, sofern dies für eine zügige Abwicklung vorteilhaft erscheint und die Teillieferung für Sie nicht ausnahmsweise unzumutbar ist. Teillieferungen gelten als Geschäfte für sich; sie werden gesondert in Rechnung gestellt und sind besonders zu bezahlen.

(2) Bei Sonderanfertigungen und Außensorten sind Mehr- oder Minderlieferungen bis zu 20 % der bestellten Menge zulässig.

(3) Bei Verträgen mit fortlaufender Auslieferung sind uns Arten und Sorteneinteilung rechtzeitig mitzuteilen. Wird nicht rechtzeitig abgerufen und eingeteilt, so sind wir nach fruchtloser Nachfristsetzung berechtigt, selbst einzuteilen und zu liefern oder von dem noch nichterfüllten Teil des Vertrages zurückzutreten und Ersatz des uns dadurch entstehenden Schadens zu verlangen.

(4) Wir werden die Lieferteile auf ihre Abmessungen, Werkstoffeigenschaften nach Werkstückzeichnungen sowie auf Oberflächenfehler und Oberflächenrisse, soweit diese durch bloße Sichtkontrolle festgestellt werden können, untersuchen. Die Kosten für diese übliche Prüfung sind in den vereinbarten Preisen enthalten. Eventuelle zusätzliche Prüfungen und die anzuwendenden Prüfverfahren, wie etwa100%ige Härteprüfung, magnetische Rissprüfung und Fehlerprüfung durch Ultraschall u.a., bedürfen besonderer Vereinbarung und sind in den Teilezeichnungen, den Bestellungen und der Auftragsbestätigung genau anzugeben. Für sie werden auch zusätzliche Preis-bestandteile ermittelt.

Verpackung, Versand, Gefahrübergang

(1) Wenn Sie uns nichts Besonderes vorgeben, bleibt die Versandart unserem Ermessen vorbehalten, ohne dass wir die Verantwortung für die billigste Verfrachtung übernehmen.

(2) Die Gefahr des zufälligen Untergangs, der zufälligen Verschlechterung der Ware sowie die Verzögerungsgefahr gehen mit Verlassendes Werks auf Sie über. Beim Versendungskauf – gleichgültig auf wessen Kosten die Ware versandt wird -,geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware sowie die Verzögerungsgefahr mit der Übergabe bzw. der Auslieferung der Ware an den Spediteur, den Frachtführer oder die sonst zur Ausführung der Versendung bestimmte Person oder Anstalt auf Sie über. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Auch im Übrigen gelten für eine vereinbarte Abnahme die gesetzlichen Vorschriften des Werkvertragsrechts entsprechend. Der Übergabe bzw. Abnahme steht es gleich, wenn Sie sich im Verzug mit der Annahme befinden. Ist die Ware versandbereit und verzögert sich die Versendung oder Abnahme aus Gründe, die wir nicht zu vertreten haben, so geht die Gefahr mit dem Zugang der Anzeige der Versandbereitschaft auf Sie über.

Rügepflicht

(1) Unter Hinweis darauf, dass keine unserer Erklärungen eine Garantie im Sinne von § 276 Abs.1 BGB darstellt, übernehmen wir die Gewährleistung und Haftung für unsere Lieferungen und Leistungen nach Maßgabe der Ziffern 9-12.

(2) Sie sind verpflichtet, die Ihnen von uns gelieferten Produkte – auch wenn zuvor Muster oder Proben übersandt worden waren -unverzüglich nach Eintreffen bei Ihnen auf Vollständigkeit und Ordnungsmäßigkeit, die auch das Vorhandensein der vertragsmäßigen Beschaffenheit einschließt, sorgfältig stichprobenhaft zu untersuchen. Die Lieferung gilt als genehmigt, wenn Sie eine Mängelrüge nicht binnen 6 Wochen nach Ablieferung erheben. Ist der Mangel bei einer ordnungsgemäßen Untersuchung nicht erkennbar, so ist er spätestens 7 Tage nach seiner Entdeckung schriftlich oder per Telefax bei uns zu rügen. Sie sind jedoch gehalten ,die für die von Ihnen geplante Verarbeitung notwendigen Materialparameter zu überprüfen, ehe Sie die Materialien für die Produktion verwenden. Die Materialien sind von den vergleichbaren Produkten anderer Hersteller zu separieren, damit auch eindeutig geklärt werden kann, dass die von Ihnen beanstandeten Waren aus unseren Lieferungen herrühren.

(3) Mängelrügen an Teilen, die sich nicht mehr im Anlieferungszustand befinden, sind in jedem Falle verspätet. Als vereinbart gilt, dass ein Ausfall durch Fehlstücke bis zu 0,5 % der Auftragsmenge, mindestens aber bis zu 2 Stück, nicht gerügt werden und von Ihnen hingenommen werden wird.

(4) Sie sind verpflichtet, Transportschäden sofort dem Spediteur oder Frachtführer bei Anlieferung anzuzeigen und ihm beim Vorliegen von solchen Schäden keine reine Quittung zu erteilen sowie uns unverzüglich in Schriftform hierüber in Kenntnis zu setzen. Insoweit gelten ergänzend die Anzeigepflichten nach den Allgemeinen Deutschen Spediteurbedingungen (ADSp).

(5) Durch Verhandlungen über Beanstandungen verzichten wir in keinem Fall auf den Einwand der verspäteten, ungenügenden oder unbegründeten Mängelrüge.

Mängelansprüche

(1) Liegt eine nach Maßgabe dieser AGB berechtigte und nach Ziffer 8.ordnungsgemäße und fristgerechte Mängelrüge vor, so sind wir nach unserer Wahl zur Nacherfüllung durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung verpflichtet. Wir sind jedoch auch berechtigt, Ihnen den Wert der ausgesonderten Teile gutzuschreiben. Nacherfüllung können Sie jedoch nur verlangen, wenn durch die fehlerhaften Stücke die in DIN 6930 festgelegte Mindermengengrenze unterschritten wird. Unser Recht, die Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt unberührt.

(2) Die zum Zweck der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-,Arbeits- und Materialkosten, tragen wir, wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt. Werden wir wegen Gewährleistungsansprüchen in Anspruch genommen und sollte bei der Überprüfung durch uns festgestellt werden, dass entweder kein Mangel vorhanden ist oder es sich bei den gerügten Mängeln, Schäden oder sonstige Veränderungen oder Verschlechterungen der Ware nicht um Mängel handelt, welche gesetzliche Gewährleistungsansprüche auslösen, so haben Sie eine Vergütung für den Test- und Bearbeitungsaufwand in üblicher Höhe zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer zu entrichten. Die weiteren anfallenden notwendigen Entgelte für Kostenvoranschläge, Reparaturen, Material und gleichartige Kosten sind von Ihnen zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer zu erstatten. Ihnen bleibt ausdrücklich nachgelassen, den Nachweis zu erbringen, dass ein Schaden überhaupt nicht oder nicht in der geltend gemachten Höhe entstanden ist.

(3) Wir tragen die zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-,Wege-,Arbeits- und Materialkosten, nur soweit die Aufwendungen sich nicht dadurch erhöhen, dass die von uns gelieferte Ware nachträglich an einen anderen Ort als den von Ihnen angegebenen Lieferort verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht ihrem bestimmungsgemäßen Gebrauch.

(4) Ihre Rückgriffsansprüche gegen uns bestehen nur insoweit, als Sie mit Ihrem Abnehmer keine über die gesetzlich zwingenden Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen haben. Für den Umfang Ihres Rückgriffsanspruches gegen uns gelten die obigen Bestimmungen dieser Ziffer entsprechend.

(5) Im Falle des arglistigen Verschweigens eines Mangels oder im Falle der Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit der Ware zum Zeitpunkt des Gefahrenüberganges richten sich Ihre Rechte abweichend von Vorstehendem in jedem Falle ausschließlich nach den gesetzlichen Bestimmungen.

(6) Handelt es sich bei dem Endabnehmer der Ware in der Lieferkette um einen Verbraucher, so sind Sie – unter den weiteren Voraus-setzungen des § 377 HGB – abweichend von Vorstehendem zum Rückgriff nach den gesetzlichen Bestimmungen (§§ 478,479 BGB) berechtigt. Sie haben uns im Fall des Regresses unverzüglich zu informieren und nach Möglichkeit im Fall der Mängelbeseitigung die kostengünstigste Art zu wählen.

(7) Ansprüche des Käufers auf Schadensersatz bzw. Ersatz vergeblicher Aufwendungen bestehen nur nach Maßgabe von Ziffer 10.undsind im Übrigen ausgeschlossen.

(8) Die Verjährungsfrist für sämtliche Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln beträgt ein Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn.

(9) Handelt es sich bei der Ware jedoch um ein Bauwerk oder eine Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat (Baustoff), gelten abweichend von Absatz 8 die gesetzlichen Verjährungsvorschriften. Unberührt bleiben in jedem Falle auch gesetzliche Sonderregelungen für dingliche Herausgabe an-sprüche Dritter (§ 438 Abs.1 Nr.1 BGB),bei arglistigem Verschweigen des Mangels (§ 438 Abs.3 BGB) und der Übernahme einer Garantie durch uns, für Ansprüche im Lieferantenregress bei Endlieferung an einen Verbraucher (§§ 478,479 BGB) und für Schadens- und Aufwendungsersatzansprüchen in den in Ziffer 10.Absatz 3 und 4 genannten Fällen. Auch die Verjährungsfristen des Produkt-haftungsgesetzes bleiben in jedem Fall unberührt.

Haftung

(1) Wir haften – gleich aus welchem Rechtsgrund – für Schäden einschließlich eventueller Aufwendungsersatzansprüche entsprechend der nachfolgenden Bestimmungen.

(2) Sofern wir fahrlässig eine vertragswesentliche Pflicht verletzen, deren Erfüllung zur Erreichung des Ziels des Vertrags notwendig ist, die die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung Sie regelmäßig vertrauen und vertrauen durften, ist die Ersatzpflicht auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden beschränkt.

(3) Wir haften in jedem Falle unbeschränkt für Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung durch uns oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen.

(4) Für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung durch uns oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen, haften wir in jedem Falle unbeschränkt.

(5) Unbeschränkt haften wir auch für den Fall, dass wir einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen haben.

(6) Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt in jedem Falle unberührt.

(7) Im Übrigen ist jede weitere Haftung durch uns – gleich aus welchem Rechtsgrund – ausgeschlossen.

(8) Soweit nach den Vorschriften der Ziffer 10.unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies ebenfalls für die persönliche Haftung unserer Angestellten, Vertreter, Organe und Erfüllungsgehilfen.

(9) Sämtliche Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche gegen uns, gleich aus welchem Rechtsgrund, verjähren spätestens in einem Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Abweichend von Satz 1 gelten in den in den Absätzen 3-6 genannten Fällen aus-schließlich die gesetzlichen Verjährungsvorschriften.

Lohnaufträge

(1) Werden von uns Lohnarbeiten ausgeführt und stellen Sie uns für diese oder auch andere Aufträge Werkstoffe, Werkstoffteile, Halbfabrikate oder Werkzeugvorrichtungen zur Verfügung oder liefern Sie diese zu, so werden diese Gegenstände von uns mit Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit bearbeitet, behandelt und verwahrt. Zu einer Prüfung auf ihre Eignung für den vorgesehenen Einsatzzweck sind wir nur verpflichtet, wenn dies mit Ihnen ausdrücklich vereinbart worden ist und Sie etwa anfallende Prüfungskosten tragen.

(2) Sollten Teile wegen der Fehler im Material unverwendbar werden, so sind uns die entsprechenden Bearbeitungskosten von Ihnen zu ersetzen. Falls Teile wegen Fehlern durch die Bearbeitung unverwendbar werden, so werden wir die gleiche Arbeit an einem uns frachtfrei einzusendenden neuen Stück ohne Berechnung ausführen. Ausschuss bis zu 2 % der Gesamtmenge ist von Ihnen zu akzeptieren.

(3) Im Übrigen gelten die Bestimmungen zur Haftung gemäß Ziffer 10.

Eigentumsvorbehalt

(1) Die gelieferte Ware (Vorbehaltsware) bleibt in unserem Eigentum bis alle Forderungen erfüllt sind, die uns gegen Sie jetzt oder zukünftig zustehen und zwar einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent. Die Einstellung einzelner Forderungen in eine laufende Rechnung oder die Saldierung und deren Anerkennung berührt den Eigentumsvorbehalt nicht. Als Bezahlung gilt der Eingang des Gegenwertes bei uns.

(2) Sofern Sie sich vertragswidrig verhalten – insbesondere sofern Sie mit der Zahlung einer Entgeltforderung in Verzug gekommen sind –,haben wir das Recht, die Vorbehaltsware zurückzunehmen, nachdem wir Ihnen eine angemessene Frist zur Leistung gesetzt haben oder eine derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist. Die für die Rücknahme anfallenden Trans-portkosten tragen Sie. Sofern wir die Vorbehaltsware zurücknehmen, stellt dies einen Rücktritt vom Vertrag dar. Ebenfalls einen Rück-tritt vom Vertrag stellt es dar, wenn wir die Vorbehaltsware pfänden. Von uns zurückgenommene Vorbehaltsware dürfen wir verwerten. Der Erlös der Verwertung wird mit denjenigen Beträgen verrechnet, die Sie uns schulden, nachdem wir einen angemessenen Betrag für die Kosten der Verwertung abgezogen haben.

(3) Sie müssen die Vorbehaltsware pfleglich behandeln und sie auf Ihre Kosten gegen Feuer-,Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich werden, müssen Sie diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.

(4) Eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung der Vorbehaltsware ist Ihnen nicht gestattet. Sie haben uns unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn und soweit Zugriffe Dritter auf die Vorbehaltsware erfolgen, und diese auf unser Eigentum hinzuweisen. Sofern der Dritte die uns in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten nicht zu erstatten vermag, haften Sie hierfür.

(5) Sie dürfen die Vorbehaltsware verwenden und im ordentlichen Geschäftsgang weiter veräußern. In diesem Fall gelten ergänzend die nachfolgenden Bestimmungen.

(6) Ihre Entgeltforderungen gegen Ihre Abnehmer aus einem Weiterverkauf der Vorbehaltsware sowie diejenigen Forderungen bezüglich der Vorbehaltsware, die Ihnen aus einem sonstigen Rechtsgrund gegen Ihre Abnehmer oder Dritte entstehen (insbesondere Forderungen aus unerlaubter Handlung und Ansprüche auf Versicherungsleistungen) und zwar einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent treten Sie uns bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang ab. Darüber hinaus sind Sie dazu verpflichtet, unsere Rechte beim Weiterverkauf der Vorbehaltsware auf Kredit zu sichern. Wir nehmen diese Abtretung an.

(7) Sie dürfen diese an uns abgetretenen Forderungen auf Ihre Rechnung im eigenen Namen für uns einziehen, solange wir diese Ermächtigung nicht widerrufen. Unser Recht, diese Forderungen selbst einzuziehen, wird dadurch nicht berührt; allerdings werden wir die Forderungen nicht selbst geltend machen und die Einzugsermächtigung nicht widerrufen, solange Sie Ihren Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommen, nicht in Zahlungsverzug geraten, kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist und kein sonstiger Mangel Ihrer Leistungsfähigkeit vorliegt. Ist dies aber der Fall, so können wir verlangen, dass Sie uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt geben, alle zum Einzug erforderlichen Angaben machen, die dazugehörigen Unterlagen aus-händigen und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilen.

(8) Sie dürfen diese Forderungen auch nicht abtreten, um sie im Wege des Factoring einziehen zu lassen, es sei denn, sie verpflichtenden Faktor unwiderruflich dazu, die Gegenleistung solange unmittelbar an uns zu bewirken, als noch Forderungen von uns gegen Siebestehen.

(9) Eine Be- oder Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware nehmen Sie für uns vor, ohne dass für uns daraus Verpflichtungen entstehen. Wenn die Vorbehaltsware mit anderen Sachen verarbeitet, verbunden, vermischt oder vermengt wird, die nicht uns gehören, so erwerben wir Miteigentum an dem neuen Erzeugnis im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware (Rechnungsendbetrag inklusive der Umsatzsteuer) zu den anderen verarbeiteten Sachen im Zeitpunkt der Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung. Im Übrigen gilt für das durch Verarbeitung entstehende Erzeugnis das Gleiche wie für die Vorbehaltsware. Wir nehmen diese Übertragung an. Das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum an einem Erzeugnis werden Sie für uns unentgeltlich verwahren.

(10) Wird die Vorbehaltsware zusammen mit anderen Waren, und zwar gleichgültig in welchem Zustand weiterveräußert, so gilt die vor-stehend vereinbarte Vorausabtretung nur in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware, die zusammen mit den anderen Waren Gegenstand des Liefergeschäfts sind.

(11) Auf Ihr Verlangen sind wir verpflichtet, die uns nach den vorstehenden Bestimmungen zustehenden Sicherheiten insoweit freizugeben, als ihr realisierbarer Wert den Wert der offenen Forderungen gegen Sie um mehr als 25 % übersteigt. Wir dürfen dabei jedoch die freizugebenden Sicherheiten auswählen.

Anwendbares Recht, Erfüllungsort, Gerichtsstand

(1) Die Geschäftsbeziehungen zwischen Ihnen und uns unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss allerinternationalen und supranationalen (Vertrags-) Rechtsordnungen, insbesondere des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenverkauf (UN-Kaufrecht).Voraussetzungen und Wirkungen des Eigentumsvorbehalts gemäß Ziffer 12.unterliegen hingegen dem Recht des jeweiligen Lageortes der Sache, soweit danach die getroffene Rechtswahl zugunsten des deutschen Rechts unzulässig oder unwirksam ist.

(2) Erfüllungsort und ausschließlicher – auch internationaler – Gerichtsstand für alle aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittel-bar resultierenden Streitigkeiten ist unser Geschäftssitz in Dortmund, soweit Sie Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches, juristische Person des öffentlichen Rechtes oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen sind. Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn Siekeinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland haben, nach Vertragsabschluss Ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegen oder Ihr Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt sind. Wir sind jedoch berechtigt, Sie an Ihrem allgemeinen oder besonderen Gerichtsstand zu verklagen.

Schlussbestimmungen

(1) Rechte, die sich aus diesem Vertrag ergeben, dürfen von Ihnen oder uns nur in gegenseitigem Einvernehmen auf Dritte übertragen werden.

(2) Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die nach Vertragsschluss von Ihnen gegenüber uns abzugeben sind (z.B. Fristsetzungen, Mängelanzeigen, Erklärung von Rücktritt oder Minderung),bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

(3) Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten daher die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen Bedingungen nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.

(4) Sind oder werden einzelne Bestimmungen dieser Bedingungen und/oder des durch sie ergänzten Vertrages unwirksam, so wird dadurch die Wirksamkeit der anderen Bestimmungen nicht berührt.